1 ALLGEMEINE
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN, ERSTELLT VOM VEREIN PLATFORM PROMOTIONAL
PRODUCTS, (Promotional Products Professionals) REGISTRIERT IN DEN HAAG UND
ANSÄSSIG IN (4205 AA) GORINCHEM AN DER STATIONSWEG 29. Festgelegt während der
Hauptversammlung vom 08. März 2018 und unter der Nummer 34179289 bei der
Handelskammer deponiert.
Artikel 1.
Definitionen
• In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Folgendes definiert:
• Abnehmer: Die natürliche oder Rechtsperson, die in der Ausführung eines
Unternehmens oder eines Berufs handelt.
• Mangel: Jede Abweichung der Produktspezifizierungen und anderweitige Mängel
in der Funktionsweise der Produkte oder erbrachten Dienstleistungen;
• Konfliktkommission PPP: Die vom Verein Promotional Products erstellte
Konfliktkommission;
• Lieferfrist: Die im Vertrag festgelegte Frist, innerhalb derer die Produkte
geliefert werden müssen;
• Lieferant: Der Benutzer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, in diesem
Fall die Mitglieder des Vereins Platform Promotional Products, die mit dem
Abnehmer in einem (vor-)vertraglichen Verhältnis stehen;
• Bestellung: Jeder Auftrag des Abnehmers an den Lieferanten zur Lieferung von
Produkten, egal in welcher Form;
• Vertrag: Jeder Vertrag, der zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer
zustande kommt, alle Änderungen oder Ergänzungen dazu, sowie auch alle
(Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und/oder Ausführung des Vertrages;
• Fernabsatzvertrag: Ein Vertrag, der zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer
im Zuge eines organisierten Verkaufssystems für Produkte, digitale Inhalte
und/oder Dienstleistungen geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum
Vertragsschluss ausschließlich oder mitunter Techniken zur Kommunikation auf
Distanz genutzt werden;
• Produkte: Alle zur Ausführung einer Bestellung, beziehungsweise eines
Vertrages, durch oder auf Kosten des Lieferanten hergestellter und/oder
gelieferter Sachen, als auch – eventuell nicht dazugehöriger – vom Lieferanten
zu liefernde Dienstleistungen, worunter Beratung und kreative Aussagen;
• Spezifizierung: Die Beschreibung, der vom Abnehmer bestellten Produkte, die
mitgeteilt oder auf die in der Bestellung oder im Vertrag verwiesen wird.
• Webseite: Der Webshop des Lieferanten, in dem Produkte angeboten werden, die
vom Abnehmer erworben werden können.
Artikel 2. Geltungsbereich
• Absatz 1: Wenn schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde, sind auf alle
Angebote und Offerten des Lieferanten und auf jeden Vertrag zwischen dem
Lieferanten und dem Abnehmer diese allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar.
• Absatz 2: Die Anwendung von eventuellen, vom Abnehmer genutzten allgemeinen
(Einkaufs-) Bedingungen wird vom Lieferanten ausdrücklich von der Hand
gewiesen, außer wenn deren Anwendbarkeit vom Lieferanten ausdrücklich und
schriftlich akzeptiert wurde.
• Absatz 3: Bevor der Fernabsatzvertrag geschlossen wird, wird dem Abnehmer der
Text dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt. Falls dies
vernünftigerweise nicht möglich ist, wird der Lieferant, bevor der
Fernabsatzvertrag geschlossen wird, angeben, auf welche Art die allgemeinen
Geschäftsbedingungen beim 2 Lieferanten einsehbar sind und dass sie auf Anfrage
des Abnehmers so schnell wie möglich und kostenlos zugeschickt werden.
• Absatz 4: Falls der Fernabsatzvertrag elektronisch geschlossen wird, kann dem
Abnehmer der Text dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abweichung des
vorherigen Absatzes und bevor der Fernabsatzvertrag geschlossen wird, in
solcher Weise auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, dass diese
vom Abnehmer auf einfache Art auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert
werden können. Falls dies vernünftigerweise nicht möglich ist, wird vor
Abschluss des Fernabsatzvertrages angegeben, wo die allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf elektronischem Weg zur Kenntnis genommen werden können
und dass sie auf Anfrage des Abnehmers auf elektronischem Weg oder auf andere
Weise kostenlos zugeschickt werden.
• Absatz 5: Falls eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
ungültig zu sein scheint, berührt dies nicht die Gültigkeit der kompletten
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Parteien werden in diesem Fall als Ersatz
(eine) neue Bestimmung(en) festlegen, wobei rechtlich so viel wie möglich die
Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung befolgt wird.
Artikel 3. Angebote
• Absatz 1: Alle Angebote in jeder Form sind für den Lieferanten freibleibend
und müssen als Ganzes aufgefasst werden. Falls ein Angebot eine Annahmefrist
beinhaltet, bedeutet das ausschließlich, dass das Angebot nach Ablauf dieser
Frist auf jeden Fall verfallen ist.
• Absatz 2: Alle mit dem Angebot übermittelten Abbildungen, Kataloge,
Zeichnungen und weitere Daten, so wie Maße, Gewichte und Mengen, sind so exakt
wie möglich. Diese Angaben sind nur bindend, wenn dies ausdrücklich schriftlich
bestätigt wurde.
• Absatz 3: Alle Angebote und Offerten basieren auf einer Ausführung des
Vertrages unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten. •
Absatz 4: Der Inhalt der Webseite und das Angebot wurden mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Der Lieferant kann jedoch nicht garantieren, dass alle
Informationen auf der Webseite zu jedem Zeitpunkt korrekt und vollständig sind.
Alle Preise, das Angebot und übrige Informationen auf der Webseite und in
anderen vom Lieferanten stammenden Materialien gelten daher ‘unter Vorbehalt.‘
Artikel 4. Der Vertrag
• Absatz 1: Der Vertrag kommt zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch den
Abnehmer und durch Erfüllung der dazu gestellten Bedingungen zustande, oder
nachdem durch den Lieferanten nach Äußerungen des Abnehmers mit der Ausführung
begonnen wurde. Falls durch Umstände, worunter die Art, der Umfang oder die
Dringlichkeit der Bestellung, keine Bestellbestätigung verschickt wurde, wird
die Rechnung als Bestellbestätigung angesehen. • Absatz 2: Falls der Abnehmer
das Angebot auf elektronischem Weg angenommen hat, bestätigt der Lieferant den
Erhalt der Annahme des Angebots unverzüglich auf elektronischem Weg. Solange
der Erhalt dieser Annahme vom Lieferanten nicht bestätigt wird, kann der
Abnehmer den Vertrag kündigen.
• Absatz 3: Falls ein Angebot vom Abnehmer angenommen wird, hat der Lieferant
das Recht, das Angebot innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Erhalt der Annahme
dennoch zu widerrufen. Der Lieferant teilt dem Abnehmer solch einen Widerruf
unverzüglich mit.
• Absatz 4: Falls der Vertrag elektronische zustande kommt, trifft der
Lieferant angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der
elektronischen Datenübertragung und sorgt für eine sichere Webumgebung. Falls
der Abnehmer elektronisch bezahlen kann, wird der Lieferant dazu passende
Sicherheitsmaßnahmen beachten. 3
• Absatz 5: Falls deutlich wird, dass der Abnehmer bei der Annahme oder auf
andere Weise des Vertragsschlusses falsche Daten übermittelt hat, hat der
Lieferant das Recht, seine Pflichten erst zu erfüllen, nachdem die korrekten
Daten erhalten wurden.
• Absatz 6: Der Lieferant kann sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber
informieren, ob der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann, sowie
über die Fakten und Faktoren, die für einen verantwortungsbewussten
Fernabsatzvertragsabschluss wichtig sind. Falls der Lieferant auf Grund dieser
Nachforschung gute Gründe hat, den Vertrag nicht abzuschließen, ist er dazu
berechtigt, eine Bestellung oder Anfrage zu verweigern oder an die Ausführung
besondere Bedingungen zu knüpfen. Der Lieferant, der auf Grund der
Nachforschung die Anfrage verweigert oder daran besondere Bedingungen knüpft,
teilt dies dem Abnehmer so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von
3 Tagen nach Vertragsschluss unter Angabe von Gründen mit.
• Absatz 7: Alle Bescheide, übermittelte Modelle, Muster oder Beispiele, die
sich auf das vom Lieferanten gemachte Angebot und/oder auf den Vertrag
beziehen, sind und bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen
schriftliche Zustimmung nicht an Dritte übermittelt, zur Einsicht überlassen,
vervielfältigt oder auf andere Art kopiert werden. Der Abnehmer ist dazu verpflichtet,
diese innerhalb von vierzehn Tagen nach einem dazu vom Lieferanten gestellten
Antrag unbeschädigt und (falls zutreffend) in Originalverpackung franco zum
Lieferanten zurückzuschicken.
• Absatz 8: Falls ein Abnehmer nach Vertragsschluss diesen vorzeitig komplett
oder teilweise kündigen möchte, ist der Abnehmer dem Lieferanten die Kosten
schuldig, die dem Lieferanten im Bezug auf Folgendes entstanden sind:
eingekaufte Produkte, Account/Begleitstunden des Lieferanten und die Kosten von
extern eingeschalteten Parteien.
Artikel 5. Preise
• Absatz 1: Alle auf der Webseite und auf anderen vom Lieferanten stammenden
Materialien mitgeteilten Preise gelten exklusive MwSt. (außer, wenn dies anders
angegeben wird) und falls auf der Webseite nichts Anderes mitgeteilt wird,
exklusive anderer Abgaben, die vom Staat auferlegt werden.
• Absatz 2: Der beim Angebot mitgeteilte Preis oder die mitgeteilten Preise
basieren, falls nichts Anderes vereinbart wurde, auf den zum Zeitpunkt dieses
Angebots für den Lieferanten geltenden preisbestimmenden Faktoren, wie
Arbeitslohn, Selbstkostenpreis der Grundstoffe oder Materialien und
Währungskurse. Preisanstiege als Folge einer Änderung einer dieser
preisbestimmenden Faktoren darf der Lieferant dem Abnehmer in Rechnung stellen,
auch im Fall, wenn der Vertrag bereits zustande gekommen ist.
• Absatz 3: Falls die Anwendung des vorherigen Absatzes zu einer
Preissteigerung von 10% oder mehr oder innerhalb von einer Frist von 3 Monaten
nach Vertragsschluss führen sollte, dann ist der Abnehmer dazu berechtigt, den
Vertrag innerhalb von 7 Werktagen, nachdem er über die Preissteigerung
informiert wurde, per Einschreiben zu kündigen, ohne ein Recht auf
Schadensersatz zu haben.
• Absatz 4: Eventuelle zusätzliche Kosten, wie Lieferkosten und Transaktionskosten
werden auf der Webseite und auf jeden Fall im Bestellprozess angegeben.
Artikel 6. Lieferung von bearbeiteten
Produkten
• Absatz 1: Falls der Lieferant den Auftrag erhält, speziell für den Abnehmer
bearbeitete (beziehungsweise zusammengestellte) Produkte zu liefern, ist der
Abnehmer zur Lieferung der für den Bearbeitungsprozess geeigneten Materialien
in ausreichender Menge verpflichtet. Solange der Abnehmer diese Pflicht nicht
erfüllt hat, ist der Lieferant dazu berechtigt, seine Verpflichtungen als Folge
des Vertrages aufzuschieben. 4
• Absatz 2: Der Lieferant ist ausschließlich dann dazu verpflichtet, vorab eine
Druckprobe, ein Modell, ein Muster oder ein Beispiel zur Bewertung an den
Abnehmer zu senden, falls dies bei Vertragsschluss schriftlich vom Abnehmer
bedingt wurde. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferant dazu, dem
Abnehmer spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss und nach Erhalt der zu
bearbeitenden Materialien eine Druckprobe, ein Modell, ein Muster oder ein
Beispiel vorzulegen, von denen ausgegangen wird, dass sie akzeptiert sind, wenn
nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich darauf reagiert wurde.
• Absatz 3: Alle Kosten der Druckprobe, des Modells, des Musters oder des
Beispiels werden separat berechnet und sind nicht in den vereinbarten Preisen
enthalten, außer wenn schriftlich ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
Artikel 7. Beratungstätigkeiten und
Produktentwicklung
• Absatz 1: Der Lieferant kann auf Anfrage beratend auftreten. Der Lieferant
ist dazu berechtigt, dem Abnehmer diese Tätigkeit separat in Rechnung zu
stellen, ungeachtet dessen, ob sich die Beratung auf Produkte bezieht, die von
oder im Auftrag des Lieferanten gemäß dem Vertrag hergestellt und/oder
geliefert werden
• Absatz 2: Im Fall einer Produktentwicklung, Beratung für anzuwendende
Werbeprodukte, Beratung in Bezug auf kreative Konzepte, Angebote für erweiterte
Projekte mit eventuell bearbeiteten Produkten, nationale oder internationale
Marktforschungen zu spezifischen Produkten oder Produktanfragen von nicht
konkret umschriebenen Produkten, gilt die Bestimmung von Absatz 1 dieses
Artikels unverändert.
Artikel 8. Einschaltung Dritter
Der Lieferant ist dazu berechtigt, bei der Ausführung des Vertrages Dritte
einzuschalten. Er ist außerdem dazu berechtigt, Rechte und Pflichten, die sich
aus dem Vertrag ergeben, an Dritte zu übertragen.
Artikel 9. Lieferungen, Lieferfristen und Höhere Gewalt
• Absatz 1: Lieferfristen werden ungefähr festgelegt und sind niemals als
fatale Fristen anzusehen, außer wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, sobald der Vertrag gemäß Artikel
3 zustande gekommen ist, alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen
Daten mitgeteilt wurden und die Bezahlung des Kaufpreises oder der vereinbarten
Rate(n) durch den Abnehmer erfolgt ist oder die vom Lieferanten verlangte
Sicherheit gestellt wurde.
• Absatz 2: Falls die Lieferung komplett oder teilweise durch höhere Gewalt
verhindert wird, ist der Lieferant dazu berechtigt, die Lieferung
aufzuschieben, sowie – im Fall, dass die Situation, die sich durch höhere
Gewalt ergeben hat, länger als drei Monate dauert oder sobald feststeht, dass
diese länger als drei Monate dauern wird – den Vertrag für den nicht
ausgeführten Teil komplett oder teilweise zu kündigen und eine Bezahlung für
den wohl bereits ausgeführten Teil zu fordern, ohne dazu verpflichtet zu sein,
dem Abnehmer Schadensersatz zu zahlen.
• Absatz 3: Höhere Gewalt ist unter anderem vorhanden, jedoch nicht
ausschließlich, bei Brand, Überschwemmung, Werksstreik, Epidemie(n),
(Bürger)Kriegen, Terrorismus, Staatsmaßnahmen, nicht (rechtzeitiger)
Verfügbarkeit von Genehmigungen, Handelsembargos, Arbeitsunfähigkeit,
Stromausfall, Betriebsstörungen, mangelhaften oder unrechtmäßigen Handlungen
von Zulieferern und Subunternehmern des Lieferanten oder anderer Dritter,
eventuelle 5 Mängel an durch sie an den Lieferanten gelieferte Produkte und
eine nicht (rechtzeitige) oder unzureichende Verfügbarkeit von Materialien,
Transporten, Brennstoffen, Energie und Arbeitskräften.
• Absatz 4: Die Lieferung erfolgt ab Fabrik, außer wenn ausdrücklich etwas
Anderes vereinbart wurde. Die Kosten für den Transport und die Versicherung
trägt der Abnehmer, auch wenn vereinbart wird, dass der Lieferant für den
Transport Sorge trägt. Das Risiko der Produkte geht zum Zeitpunkt der Lieferung
über, wie sie auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen soll. Der
Transport findet auf Risiko des Abnehmers statt, auch falls der Transporteur
ausdrücklich festgelegt hat, dass alle Transportdokumente besagen müssen, dass
alle Schäden als Folge des Transports zu Lasten und auf Risiko des Absenders
sind.
• Absatz 5: Im Fall, dass der Lieferant für den Transport Sorge trägt, muss der
Abnehmer oder ein von ihm angewiesener Dritter dem Transporteur,
beziehungsweise dem Logistiker eventuelle Transportschäden direkt nach Erhalt,
jedoch spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Erhalt der Produkte übermitteln
und eine Kopie davon an den Lieferanten senden.
• Absatz 6: Produkte, die nach Ablauf der Lieferfrist vom Abnehmer oder von
einem durch ihn angewiesenen Dritten nicht abgenommen wurden, werden vom
Lieferanten auf Kosten und Risiko des Abnehmers gelagert. Bei einer nicht
rechtzeitigen Abnahme ist der Lieferant nach einem Zeitraum von 14 Tagen nach
Ablauf der Lieferfrist dazu berechtigt den Vertrag zu kündigen, ungeachtet des
Rechts des Lieferanten auf Schadensersatz und ungeachtet des Rechts des
Lieferanten, zum Verkauf der Produkte an Dritte überzugehen.
• Absatz 7: Falls die Produkte nach Farbe, Zusammenstellung, Gewicht,
Äußerlichkeiten u.a. nur in reduziertem Maße von vorher übermittelten Modellen,
Mustern oder Beispielen oder auf andere Weise von dem abweichen, was vereinbart
wurde, werden die betroffenen Produkte als vertragskonform angesehen. Der
Lieferant wird auf jeden Fall erachtet, seine Lieferpflichten erfüllt zu haben,
falls das Gewicht oder die Anzahl der gelieferten Produkte nicht mehr als 10%
von der Vereinbarung abweicht.
• Absatz 8: Eine Lieferung der Produkte durch den Lieferanten in
Teillieferungen ist erlaubt, wobei jede Sendung separat in Rechnung gestellt
werden darf.
Artikel 10. Reklamationen
• Absatz 1: Der Lieferant haftet dafür, dass die Produkte, Dienstleistungen und
der digitale Inhalt dem Vertrag, den im Angebot vermerkten Spezifizierungen,
den vernünftigen Anforderungen an Tauglichkeit und/oder Brauchbarkeit und den
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Bestimmungen und/oder
Staatsvorschriften entsprechen.
• Absatz 2: Falls die gelieferten Produkte, die erbrachten Dienstleistungen
oder der digitale Inhalt nicht dem Vertrag entsprechen (mangelhaft oder defekt
geliefert werden), dann muss der Abnehmer den Lieferanten innerhalb von 3
Werktagen, nachdem er dies vernünftigerweise hätte entdecken können, darüber in
Kenntnis setzen. Wenn der Abnehmer dies unterlässt, dann kann er keine
Ansprüche mehr auf jegliche Formen der Reparatur, des Ersatzes, des
Schadensersatzes und/oder des Ersatzes zur Sache dieses Mangels stellen.
• Absatz 3: Falls der Lieferant eine Klage als begründet ansieht, werden die
relevanten Produkte nach Absprache mit dem Abnehmer repariert, ersetzt oder
(teilweise) vergütet. Der Lieferant kann den Abnehmer dabei auf einen
Hersteller oder Lieferanten verweisen.
• Absatz 4: Falls der Lieferant mit dem Abnehmer vereinbart, ihm auf Basis
dieses Artikels Produkte zurückzuschicken, muss der Abnehmer die Produkte so
schnell wie möglich zurücksenden. Falls zur Rückzahlung von bereits im Voraus
gezahlten Beträgen übergegangen wird, wird der Lieferant diese Beträge
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Produkte zurückzahlen. 6
• Absatz 5: Es ist möglich, dass Hersteller und/oder Lieferanten eigene
Garantien bieten. Diese Garantien werden nicht vom Lieferanten angeboten. Falls
der Lieferant sich dazu entscheidet, kann er bei Berufung auf diese Garantien
durch den Abnehmer aber vermitteln.
Artikel 11. Eigentumsvorbehalt
• Absatz 1: Alle an den Abnehmer gelieferte Produkte bleiben Eigentum des
Lieferanten, sind jedoch ab dem Zeitpunkt der Ablieferung auf Kosten und Risiko
des Abnehmers, bis alle auf Grund des Vertrages verschuldeten Beträge als auch
Forderungen auf Grund von mangelhafter Vertragserfüllung durch den Abnehmer,
worunter begriffen Zinsen und Kosten der Einforderung, vollständig vom Abnehmer
beglichen wurden.
• Absatz 2: Solange das Eigentum der gelieferten Produkte nicht auf den
Abnehmer übergegangen ist, ist es dem Abnehmer nicht erlaubt, die Produkte zu
verarbeiten, außerhalb seines Machtbereichs zu bringen, zu entfremden, zu
verpfänden oder in anderem Sinne zu belasten und soll er außerdem alle
dienlichen Maßnahmen treffen, um diese Produkte von den übrigen, beim Abnehmer
vorhandenen Sachen zu trennen und getrennt zu halten und alles Notwendige zu
unternehmen/ unternehmen zu lassen, um eine Vermischung, einen Zuwachs oder
eine Verbindung zu verhindern.
• Absatz 3: Der Abnehmer verpflichtet sich dazu, Forderungen, die er gegen
seine Abnehmer erhält, nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden und
verpflichtet sich außerdem dazu, die definierten Forderungen, sobald der
Lieferant den Wunsch dazu kenntlich macht, an ihn auf die Weise zu verpfänden,
wie in Artikel 3:239 des niederländischen bürgerliches Gesetzbuches (BW)
angegeben, um eine weitere Sicherheit seiner Forderungen (egal auf welcher
Basis) zu stellen.
• Absatz 5: Falls der Abnehmer in der Erfüllung seiner Vertragspflichten
nachlässig bleibt oder falls der Lieferant gute Gründe hat, zu befürchten, dass
der Abnehmer in seiner Vertragserfüllung nachlässig sein wird, kann der
Lieferant den von ihm gemachten Eigentumsvorbehalt einberufen, in welchem Fall
der Abnehmer dazu verpflichtet ist, die gelieferten Produkte unmittelbar und
kostenlos in den Machtbereich des Lieferanten zu bringen. Der Lieferant ist
außerdem dazu berechtigt, diese Produkte selbst auf Rechnung des Abnehmers von
dem Ort zurück(zu)holen (zu lassen), an dem sie sich befinden. Der Abnehmer
verleiht dem Lieferanten bereits jetzt eine unwiderrufliche Vollmacht, um dazu
die sich beim oder für den Abnehmer im Gebrauch befindlichen Räume zu betreten/
betreten zu lassen. Nach der Rücknahme wird der Abnehmer für den Marktwert
kreditiert, der auf jeden Fall höher liegt als die ursprüngliche Kaufsumme,
abzüglich der Kosten der Rücknahme und vom Lieferanten erlittene Schäden.
Artikel 12. Laufzeittransaktion: Dauer, Kündigung und Verlängerung
• Absatz 1: Der Abnehmer kann einen Vertrag, der auf unbestimmte Zeit
geschlossen wurde und der der regelmäßigen Lieferung von Produkten dient, zu
jedem Zeitpunkt unter Beachtung dazu vereinbarter Kündigungsregeln und einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
• Absatz 2: Der Abnehmer kann die im vorherigen Absatz genannten Verträge
schriftlich kündigen.
• Absatz 3: Ein Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und der der
regelmäßigen Lieferung von Produkten, digitalen Inhalten oder Dienstleistungen
dient, wird stillschweigend mit derselben Frist verlängert, wie vereinbart.
• Absatz 4: Die genannten Kündigungsfristen gelten ebenso für Kündigungen durch
den Lieferanten.
Artikel 13. Bezahlung
• Absatz 1: Falls schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde und ungeachtet
der Bestimmungen aus dem vorherigen Absatz, müssen Bezahlungen an den
Lieferanten in Euro erfolgen, entweder netto bar oder in der Niederlassung des
Lieferanten über eine Überweisung an oder Einzahlung auf ein nach Wahl des
Lieferanten ausgewiesenes Bank- oder Girokonto, dies immer innerhalb von 14
Tagen nach dem Rechnungsdatum. Der Lieferant ist dazu berechtigt, elektronische
Rechnungen zu übermitteln, womit sich der Abnehmer bereits jetzt einverstanden
erklärt.
• Absatz 2: Ein Schuldvergleich oder andere Formen der Verrechnung sind ohne
ausdrücklichen schriftlichen Vertrag niemals zulässig.
• Absatz 3: Der Lieferant ist zu jedem Zeitpunkt dazu berechtigt, vor der
Lieferung oder vor Fortsetzung der Lieferung nach seinem eigenen Urteil eine
ausreichende Vorauszahlung oder Sicherheit zur Erfüllung der
Zahlungsverpflichtung seitens des Abnehmers zu verlangen, wobei der Lieferant
dazu berechtigt ist, weitere Lieferungen aufzuschieben, falls der Abnehmer
dieser Forderung nicht nachkommt, auch wenn eine feste Lieferfrist vereinbart
wurde, ungeachtet des Rechts des Lieferanten, Vergütung für Schäden auf Grund
von zu später oder ausbleibender Ausführung dieses Vertrages zu fordern.
• Absatz 4: Falls der Abnehmer den auf Grundlage des Vertrages von ihm
verschuldeten Betrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, ist er von
Rechts wegen in Verzug. Der Lieferant hat das Recht, den verschuldeten Betrag
um den gesetzlichen Zinssatz zu erhöhen und der Lieferant ist dazu berechtigt,
die von ihm verursachten außergerichtlichen Inkassokosten und eventuelle
prozessrechtliche Kosten an den Abnehmer weiterzuleiten und ihm diese in
Rechnung zu stellen.
• Absatz 5: Falls der Abnehmer bezüglich seiner Verpflichtungen auf Grund des
Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verzug geraten ist,
werden ab diesem Zeitpunkt alle Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers an den
Lieferanten, ungeachtet dessen, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden,
einklagbar.
Artikel 14. Intellektuelle, industrielle
Eigentumsrechte und Geheimhaltung
• Absatz 1: Alle intellektuellen und industriellen Eigentumsrechte (worunter
Markenrechte, Modellrechte und Patente) auf alle, Kraft des Vertrages zur
Verfügung gestellten oder entwickelten Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Muster
und Beispiele (im Folgenden: „die Information“) gehören ausschließlich dem
Lieferanten, außer wenn ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
• Absatz 2: Der Abnehmer ist nicht dazu berechtigt, die im vorherigen Absatz
genannte Information auf andere Art anzuwenden als im Vertrag bezüglich der
Produkte festgelegt wurde.
• Absatz 3: Der Abnehmer wird die Geheimhaltung bezüglich aller zur Ausführung
des Vertrages dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Informationen,
Spezifizierungen, alle Betriebsinformationen und Know-how bezüglich und vom
Lieferanten stammend, einhalten. Der Abnehmer muss die vertrauliche Information
sowie alle Kopien oder andere Vervielfältigungen davon auf Anfrage unverzüglich
an den Lieferanten übertragen.
Artikel 15. Rechtsverletzung von Dritten
• Absatz 1: Falls von einem befugten Richter in einem Rechtskonflikt gegen den
Lieferanten unwiderruflich festgestellt wird, dass ein vom Lieferanten
geliefertes Produkt ein intellektuelles oder industrielles Eigentumsrecht eines
Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl die betroffene Sache
durch ein Produkt austauschen, das nicht das 8 betroffene Recht verletzt, ein
Nutzungsrecht diesbezüglich verwerfen oder dem Abnehmer den für das Produkt
bezahlten Preis zurückzahlen, reduziert mit einer vernünftigen Abschreibung.
• Absatz 2: Im Fall eines Umtauschs oder einer Rückzahlung hat der Lieferant
das Recht, daran die Rücklieferung der ursprünglich gelieferten Produkte zu
knüpfen.
• Absatz 3: Auf dem Lieferanten ruht bezüglich eines Rechtseinbruchs von
Dritten keine andere Verpflichtung als die im Absatz 1 genannte Verpflichtung
zum Umtausch, zur Verwerfung oder Rückzahlung.
• Absatz 4: Im Fall, dass eine Bestellung nach Entwurf, Zeichnungen, Rezeptur,
Spezifizierungen oder Anweisungen ausgeführt wird, die von oder im Namen des
Abnehmers übermittelt wurden oder dabei von oder namens des Abnehmers zu
übermittelnde Sachen genutzt werden, kann der Abnehmer keine Ansprüche auf die
Bestimmungen in diesem Artikel machen und stellt er den Lieferanten von allen
Ansprüchen im Zusammenhang mit diesbezüglich festgestellten Rechtsverletzungen
von intellektuellem oder industriellem Eigentum Dritter frei.
Artikel 16. Haftung
• Absatz 1: Der Lieferant akzeptiert Haftung nur, falls: o Der Schaden die
direkte Folge von Vorsatz oder grober Schuld des Lieferanten oder einer
Führungsperson von Angestellten des Lieferanten ist; o Der Schaden die direkte
Folge von nachweisbaren Mängeln an vom Lieferanten produzierten und/oder
gelieferten Produkten ist, insofern diese nicht die Sicherheit bieten, die man
unter Beachtung aller Umstände davon erwarten kann.
• Absatz 2: Der Lieferant akzeptiert keine Haftung für eine unpassende
Platzierung des Firmenlogos und/oder des Firmennamens auf Sachen des Abnehmers,
andere Bearbeitungen von Sachen des Abnehmers und/oder die Lieferung von
Produkten, falls und sofern der Mangel die Folge von Unrichtigkeiten oder
Unvollkommenheiten in vom Abnehmer an den Lieferanten zur Verfügung gestellten
Entwürfen ist, als auch für Verstöße, die der Entwurf gegen Rechte Dritter
darstellt.
• Absatz 3: Die gesamte Haftung des Lieferanten auf Grund zurechenbarer
Nachlässigkeit in der Vertragserfüllung ist auf jeden Fall auf die Vergütung
von materiellen und direkten Schäden bis maximal zum Betrag des separat für das
betroffene Produkt bedingten Preises (exkl. MwSt.) begrenzt.
• Absatz 4: Für den zuvor umschriebenen Schaden akzeptiert der Lieferant auf
jeden Fall keine Haftung für den Schaden, für den sein Versicherer keine
Auszahlung macht (auf Anfrage wird der Lieferant dem Abnehmer eine Kopie des
betroffenen Versicherungsvertrages zukommen lassen). Außerdem wird die gesamte
Haftung des Lieferanten niemals den Betrag von 50.000,- € insgesamt pro
Geschehnis überschreiten.
• Absatz 5: Der Lieferant ist nur haftbar für (in)direkten Schaden, für den er
in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung akzeptiert hat.
• Absatz 6: Der Abnehmer stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen von
Dritten frei, die angeben, Schaden als Folge eines Mangels bezüglich einer
Sache, die vom Abnehmer an einen Dritten geliefert wurde und die (mitunter) aus
vom Lieferanten gelieferten Sachen bestand, außer wenn und sofern der Abnehmer
beweist, dass der Schaden ausschließlich und einzig durch die vom Lieferanten
gelieferten Produkte verursacht wurde.
• Absatz 7: Im Fall von höherer Gewalt, wie in Artikel 8 Absatz 3 dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert, haftet der Lieferant niemals für
Schäden.
• Absatz 8: Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde,
verfallen alle Rechtsforderungen auf Grund des Vertrages und dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf Grund des Ablaufs von einem Jahr nach dem Lieferdatum.
Artikel 17. Rückgabe Mietobjekt und als
Darlehen überlassene Sachen
• Absatz 1: Falls der Lieferant dem Abnehmer bei der Ausführung des Vertrages
Sachen vermietet und/oder als Darlehen überlassen hat, eventuell gegen
Bezahlung, ist der Abnehmer dazu verpflichtet, diese Sachen unverzüglich nach
Beendigung des Vertrages, egal aus welchem Grund, im ursprünglichen Zustand,
frei von Mängeln und vollständig zu retournieren. Die dazu genannte Frist hat
als fatale Frist zu gelten.
• Absatz 2: Falls der Abnehmer, egal aus welchem Grund, seine unter Absatz 1
genannte Verpflichtung nicht erfüllt, hat der Lieferant das Recht dem Abnehmer
die daraus entstandenen Schäden und Kosten, worunter die Kosten für Ersatz und
entgangene Mieteinnahmen, in Rechnung zu stellen, unvermindert aller übrigen
Rechte des Lieferanten.
Artikel 18. Kündigung
• Absatz 1: Falls der Abnehmer eine seiner Verpflichtungen gegenüber dem
Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vernünftig erfüllt,
Zahlungsaufschub anfragt, insolvent erklärt wird oder sein Unternehmen auflöst,
im Falle einer juristischen Fusion oder falls ein substantieller Teil der
Geschäftsführung beim Abnehmer auf jemand Anderen übertragen wird, sind alle
Rechnungen direkt einklagbar und es steht dem Lieferanten zu – ohne, dass eine
richterliche Zwischenschaltung und/oder nähere Mahnung vorgeschrieben ist –
durch Mittel einer schriftlichen Erklärung (alle) mit dem Abnehmer geschlossene
Verträge komplett oder teilweise zu kündigen und hat der Lieferant das Recht auf
Vergütung aller direkten, indirekten und Folgeschäden, inklusive entgangenem
Gewinn, unvermindert der anderen gesetzlichen Rechte, die ihm zustehen.
• Absatz 2: Falls der Lieferant auch nach einer dazu dienenden schriftlichen
Mahnung seine Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vernünftig erfüllt,
kann der Abnehmer den Vertrag für den mangelhaften Teil kündigen, ohne jedoch
Anspruch auf Vergütung von Kündigungsschaden stellen zu können, wobei die
Bestimmung in Artikel 10 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich des
Eigentumsvorbehalts ausdrücklich gültig bleibt.
Artikel 19. Verarbeitung von
Personendaten
• Absatz 1: Falls der Abnehmer dem Lieferanten Personendaten zur Verfügung
stellt, die zur Ausführung des Vertrages notwendig sind, bleibt der Abnehmer
der Verarbeitungsverantwortliche für die Datenverarbeitung, wie in der
allgemeinen Verordnung zum Datenschutz beschrieben.
• Absatz 2: Der Lieferant wird die notwendigen technischen und
organisatorischen Maßnahmen treffen, um die Verarbeitung der Personendaten
gegen Verlust oder unrechtmäßige Verarbeitung zu schützen. Bei den zu nennenden
Maßnahmen wird der Lieferant auf das zu schützende Interesse des Abnehmers und
die Art der Personendaten, die vom Lieferanten in Auftrag des Abnehmers verarbeitet
werden, achten.
• Absatz 3: Der Lieferant wird nach Fertigstellung des Vertrages in Auftrag des
Abnehmers die Personendaten, die der Lieferant erhalten hat, im Zuge der
Ausführung des Vertrages löschen, außer wenn der Abnehmer die geleistete Dienstleistung
bezweifelt.
• Absatz 4: Der Lieferant und der Abnehmer werden ihre gegenseitigen Rechte und
Pflichten separat in einem Verarbeitungsvertrag festlegen.
Artikel 20. Mengen, Maße, Gewichte und
weitere Daten
Geringe Abweichungen bezüglich der angegebenen Maße, Gewichte, Mengen, Farben
(PMS Farbcodierung ist maßgeblich) und andere ähnliche Daten gelten nicht als
Mängel. Die Handelspraktiken legen fest, ob es sich um geringe Abweichungen
handelt.
Artikel 21. Konflikte/ gültiges
Recht/Rechtswahl
• Absatz 1: Auf diese allgemeinen Bestimmungen und alle Angebote und Verträge,
worauf sich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, ist ausschließlich
niederländisches Recht anwendbar. Der UN-Vertrag bezüglich internationaler
Kaufverträge (meist als Wiener Kaufvertrag angedeutet) ist nicht anwendbar.
• Absatz 2: Alle Konflikte, die zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer über
die Ausführung des Vertrages entstehen, können vom Lieferanten und Abnehmer
gemeinsam der Konfliktkommission PPP vorgelegt werden, welche diesbezüglich für
die Parteien eine bindende Empfehlung aussprechen wird.
• Absatz 3: Alle Konflikte, die zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer über
die Ausführung des Vertrages entstehen, werden, außer wenn über den Konflikt
bereits von der Konfliktkommission PPP geurteilt wurde, ausschließlich vom befugten
Richter geschlichtet.
Artikel 22. Übrige Bestimmungen
• Absatz 1: Diese allgemeinen Bedingungen sind auf Niederländisch, Englisch,
Französisch und Deutsch verfügbar. Bei Interpretationskonflikten herrscht die
Niederländische Version vor.
• Absatz 2: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Lieferanten
(eventuell durch die Platform Promotional Products) geändert werden. Änderungen
werden dem Abnehmer durch den Lieferanten schriftlich bekannt gemacht und
treten dreißig (30) Tage nach Bekanntmachung in Kraft, außer wenn bei der
Bekanntmachung ein anderes Datum angegeben wird. Der Abnehmer stimmt bereits
jetzt dem Inhalt und der Anwendung der dann geänderten allgemeinen Bedingungen
ab dem Zeitpunkt des bei der Bekanntmachung angegeben Datums des Inkrafttretens
zu.
• Absatz 3: Falls eine Bestimmung des Vertrags oder dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ungültig ist oder sich auf andere Art nicht darauf berufen
werden kann, tastet dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen an. In diesem Fall hat der
Lieferant das Recht, dazu anstelle dessen eine Bestimmung aufzustellen, die
soweit wie möglich dem Ziel und dem Zweck der ungültigen, beziehungsweise nicht
einklagbaren Bestimmung entspricht. 11
Artikel 23 Identität des Lieferanten
Name Lieferant Registrierter Name, eventuell ergänzt mit Handelsnamen
CoMo Europe B.V. Niederlassung Deutschland
Firmensitz
Schillst. 9, 10785 Berlin, Deutschland
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erreichbar ist
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E-Mail-Adresse oder anderes dem Abnehmer angebotenes elektronisches
Kommunikationsmittel mit derselben Funktion wie eine E-Mail
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Handelslammer-Nummer
147886 B
MwSt.-Nummer
DE288877013